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Wird ein Grundstück gekauft und im Vertrag geregelt, dass spätere Sonderwünsche nur über den Verkäufer und auf Kosten des Käufers umgesetzt werden dürfen, zählt das dafür gezahlte Entgelt zur Grunderwerbsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2024 in zwei Fällen (Az. II R 15/22 und II R 18/22).
Beauftragt der Käufer nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen, etwa hochwertigere Materialien, und zahlt dafür an den Verkäufer, handelt es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für den Grundstükserwerb (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer fällt also auch auf nachträgliche Sonderwünsche an, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskauf besteht.
Nicht steuerpflichtig sind dagegen Leistungen, die bereits im Kaufvertrag geregelt waren, zum Beispiel Hausanschlusskosten.
Fazit: Sonderwünsche können die Grunderwerbsteuer erhöhen, wenn sie rechtlich mit dem Grundstückskauf verknüpft sind.
Quelle: RSM Ebner Stolz
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Quelle: WirtschaftsWoche
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Ja, wenn die Sonderwünsche rechtlich mit dem Grundstückskauf verknüpft sind. Beauftragt der Käufer nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen über den Verkäufer, zählt das Entgelt laut Bundesfinanzhof zur Gegenleistung für den Grundstükserwerb. Leistungen, die bereits im Kaufvertrag geregelt waren, etwa Hausanschlusskosten, sind dagegen nicht steuerpflichtig.
Ein KI-gestütztes Programm analysiert laut WirtschaftsWoche umfangreiche Datenmengen und identifiziert Finanzierungsangebote, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. So sollen günstigere Bauzinsen erzielt werden als mit herkömmlichen Methoden.
Nein. Der Einsatz von KI in der Baufinanzierung ist noch relativ neu. Es empfiehlt sich, die vorgeschlagenen Angebote sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit traditionellen Finanzierungsoptionen zu vergleichen.
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Diese Ergänzung wurde redaktionell aus dem bestehenden Artikel und typischen Fragen von Bauherren abgeleitet. Sie ersetzt keine individuelle Finanzierungs-, Rechts-, Steuer- oder Energieberatung.


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