Aktuelle Nachrichten aus der Bau- und Immobilienbranche mit allen Informationen und Trends für (angehende) Bauherren und -herrinnen.
Mehr und mehr Bauende spielen mit dem Gedanken, ein Tiny House bauen zu lassen oder zu bauen. Es ist kostengünstiger als seine großen Brüder und eine echte Alternative in heutigen Zeiten. Außerdem sind sie instandhaltungsarm. Der geringe Materialeinsatz berücksichtigt den wichtigen Nachhaltigkeitsaspekt.
So weit, so gut. Aber benötigen Bauende eine Baugenehmigung für den Bau ihres kleinen Wohntraums? Die Antwort lautet schlichtweg: Ja! Entgegen der landläufigen Meinung dürfen Bauende ein Tiny House nicht ohne die erforderliche Genehmigung errichten lassen oder errichten. Leider stellt die Erlangung dieser heiß ersehnten Genehmigung Bauwillige oftmals vor Herausforderungen. Auch dann, wenn das Tiny House auf Rädern steht und als Fahrzeug oder Ladung gilt. Die genauen Vorschriften entnehmen Bauende am besten der jeweiligen Landesbauordnung.
Des weiteren gelten auch für das zu bebauende Grundstück verschiedene Erfordernisse. Zum einen ist es erforderlich, dass die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) das Wohnen auf diesem Grundstück zulässt. Diese Informationen finden Bauende im Bebauungsplan oder in manchen Fällen auch in der Ortsgestaltungssatzung. Zum anderen ist die Errichtung ausschließlich auf Grundstücken möglich, die sowohl über eine Anbindung an das Straßen- und Wegenetz als auch an das Ver- und Entsorgungsnetz verfügen.
Weitere Informationen findest du in unserem Tiny House Ratgeber.
Quelle: https://www.haus.de/news/baurecht-baugenehmigung-fuers-tiny-house-bekommen-di-34494
Haustürgeschäfte enthalten ein Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Zusätzlich stehen Unternehmen in der Pflicht, ihre potenziellen Kundinnen und Kunden über dieses Widerrufsrecht zu informieren. Selbstverständlich gilt diese Norm auch bei Verträgen mit Handwerksbetrieben. Aber wie gestaltet sich die Inanspruchnahme des Widerrufsrechts nach bereits begonnener Arbeit durch den Handwerksbetrieb?
Das OLG Celle entschied in genau so einem Fall am 26.04.2022. Bei diesem Sachverhalt beauftragte der Kläger einen Handwerksbetrieb mit verschiedenen Arbeiten an seinem Dach. Der Vertragsschluss erfolgte an der Haustüre. Der Auftraggeber widerrief den Vertrag nach kurzer Zeit und verlangte die vollständige Erstattung der geleisteten Anzahlung. Das OLG Celle entschied zugunsten des Klägers, da es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelte, nicht um einen Verbraucherbauvertrag. Außerdem verzichtete der Handwerksbetrieb auf die Widerrufsbelehrung.
Dieses Urteil wirft die Frage auf, inwiefern sich ein Verbrauchervertrag von einem Verbraucherbauvertrag unterscheidet? Ein Verbraucherbauvertrag umfasst mehrere Gewerke und ähnelt im Umfang eher einem Neubau. Beim Verbraucherbauvertrag hat der Handwerksbetrieb einen Anspruch auf die geleistete Anzahlung, auch bei unterlassener Widerrufsbelehrung.
In der Realität finden Verbraucherbauverträge an der Haustüre eher selten Anwendung.
Wie du deine Handwerksbetriebe sorgfältig auswählst, erfährst du in unserem Ratgeber: »Handwerker beim Hausbau«.
Steigende Benzin- und Energiepreise, höhere Darlehenszinsen, Inflationsraten jenseits der sieben Prozent und zusätzlich eine schlechte Rohstoffverfügbarkeit. Es gab bessere Zeiten, um den Traum der eigenen vier Wände in die Tat umzusetzen. Unter solchen Umständen ist der Hausbau mit Festpreisgarantie doch eine ernstzunehmende Alternative, oder?
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Festpreisvereinbarung. Der Teufel steckt auch hier im Detail. Selbstverständlich spielt der Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung eine große Rolle. Bereits vorhandene Vereinbarungen stellen Bauherrinnen und Bauherren vor keine große Herausforderung. Denn vor kurzer Zeit befanden sich die Preise im Vergleich noch auf Normalniveau. Gegenwärtig lohnt sich aber ein zusätzlicher Blick in den zu unterschreibenden Kaufvertrag. Denn Bauträger nehmen immer häufiger gewisse Leistungen nicht mit auf, um besser auf weitere Preissteigerungen und Rohstoffverfügbarkeit vorbereitet zu sein.
Besondere Vorsicht gilt bei sogenannter »höherer Gewalt«, da eine Festpreisvereinbarung in solchen Fällen oftmals keine Gültigkeit besitzt. Bauherrinnen und Bauherren benötigen argumentatives Geschick und unter Umständen zusätzlichen Rechtsbeistand. Denn immer häufiger versuchen Bauträger »höhere Gewalt« geltend zu machen, beispielsweise das Coronavirus.
Natürlich haben Bauträger auch einen Anspruch auf eine gewisse Sicherheit. Bei astronomischen Preissteigerungen und völliger Unzumutbarkeit schützt sie der § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Bauherrinnen und Bauherren empfehlen wir, bei Unklarheiten eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt zu konsultieren.
Erste Informationen zum Hausbau mit einem Bauträger bekommst du hier.
Quelle: https://www.buhl.de/vermieter-web/der-festpreis-beim-hausbau/
Laut den Daten des Kreditvermittlers Interhyp, stieg der Zinssatz für ein Darlehen mit zehnjähriger Zinsbindung von durchschnittlich einem auf 2,5 %. Die aktuelle Lage und die daraus resultierende Inflation tragen auch zukünftig nicht zu einer Entspannung des Zinsniveaus bei.
In der Vergangenheit verhielten sich Darlehenszinsen und Immobilienkaufpreise eher antiproportional. Momentan spielt sich jedoch eine gegenteilige Entwicklung auf dem Markt ab. Denn interessanterweise steigen die Immobilienpreise für selbst genutzte Immobilien weiterhin. Kürzlich ermittelte der Verband der Pfandbriefbanken eine bundesdurchschnittliche Preissteigerung um 12,5 % bei selbst genutzten Immobilien. Dieser Wert bezieht sich auf das erste Quartal in Relation zum Vorjahr. Jedoch vermutet der Immobilienökonom Michael Voigtländer, dass die Immobilienpreise, trotz hoher Nachfrage, mittelfristig stagnieren. Seiner Meinung nach wird das steigende Zinsniveau den Anstieg der Immobilienpreise stoppen.
Mehrere Ökonominnen und Ökonomen warnen seit längerer Zeit vor einer Blase auf dem Immobilienmarkt. Die Bundesbank belegt diese Vermutung mit regionalen Preisen von bis zu 40 % über Marktniveau. Aus diesem Grund erließ die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) strengere Regeln für Banken. Diese müssen zukünftig weitere Sicherheiten bei der Vergabe von Immobilienfinanzierungen hinterlegen. Auch diese Tatsache wird zu weiteren Zinszuwächsen bei Baufinanzierungen führen.
In unserer Ratgeberkategorie zur Baufinazierung erhältst du einen ausführlichen Überblick.
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/haus-wohnung-kaufen-preise-1.5582004
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