Wer beim Hausbau alles richtig machen möchte, der muss sich auch mit rechtlichen Aspekten, Vertragsinhalten und Co. beschäftigen, vor allem dann, wenn Hausbauende mit verschiedenen Baupartnern zusammenarbeiten. Einer dieser Baupartner ist der Bauunternehmer, mit dem ein eigener Vertrag über die einzelnen Leistungen geschlossen werden muss. Hier solltest du dich als Bauherr genau über Abschlagszahlungen, die Abnahme oder die Kündigung des Vertrages informieren. Dabei wollen wir dir helfen, indem wir dir aufzeigen, was die Grundlagen und Inhalte des Bauunternehmervertrages sind und worauf du beim Abschluss achten solltest.
Sobald du mit einem Bauunternehmen zusammenarbeitest, solltest du einen Bauvertrag abschließen. Im eigentlichen Sinne handelt es sich auch bei diesem Vertrag um eine Sonderform des Werkvertrags. Wenn es um die Vertragsgrundlagen für den Bauvertrag geht, kommen mindestens zwei Möglichkeiten infrage: Einerseits gibt es die Option, den BGB-Bauvertrag (Bürgerliches Gesetzbuch) abzuschließen und andererseits die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB).
Wenn du dich an den Vorgaben des BGBs orientierst, dann wird genau dann ein Bauvertrag geschlossen, wenn eine Bauwerk herstellt, wiederhergestellt, beseitigt oder umgebaut wird. Gegenstand des Vertrags muss nicht zwingend ein Bauwerk sein, es kann sich auch um Außenanlagen oder um Teile des Bauwerks handeln.
Im Zuge der Novellierung des BGB wurden 2018 neue Vorschriften für den Bauvertrag formuliert, hier sind die §§ 650a-h interessant für dich.
Die Vergabe und Vertragsordnung wird vom Vergabe- und Vertragsausschuss Bau erstellt und ist vor allem für die öffentliche Hand verpflichtend. Dabei ist sie nicht wie das BGB ein gültiges Gesetz, sie ist vielmehr als eine allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen, da das Werk nur als eine Vertragsbedingung zu verstehen ist. Die VOB wird erst dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien das ausdrücklich festlegen. Im Vertrag ist sie in der Regel unter dem Punkt „Vertragsbestandteile“ zu finden. Die VOB zielt darauf ab, einen fairen und angemessen Wettbewerb in der Baubranche zu ermöglichen, um beispielsweise Korruption zu vermeiden.
Die VOB wird in drei Abschnitte untergliedert, wobei der zweite Teil, also die VOB/B und teilweise der dritte Abschnitt VOB/C für private Bauherren am wichtigsten sind. In insgesamt 18 Paragrafen werden teilweise abweichende und teilweise erweiternde Regelungen, speziell für das private Bauhandwerk formuliert, die im BGB eher allgemein formuliert im Werkvertragsrecht zu finden sind.
Um böse Überraschungen und Stress während des Bauprozesses zu vermeiden, sollte ein schriftlicher Vertrag über die Bauleistungen getroffen werden, damit alle Parteien sich auf diesen berufen können. Aber welche Inhalte kannst du in einem Bauvertrag finden beziehungsweise was musst du über den Bauvertrag wissen?
Du solltest in jedem Fall immer eine förmliche Abnahme vereinbaren, da diese zum Beispiel eine Vor-Ort-Begehung notwendig macht und dir die Möglichkeit bietet, einen Dritten miteinzubeziehen. Bei gravierenden Mängeln kannst du die Abnahme verweigern, das sind solche, die zum Beispiel die Funktionstauglichkeit der Leistung beeinflussen.
Hast du trotz vollständiger Abnahme und Co. einen Mangel entdeckt, heißt es für dich unverzüglich handeln. Zum Glück hast du das Gesetz auf deiner Seite, dass dir je nach Vertragsgrundlage eine Gewährleistungsfrist von mindestens vier Jahren bei einem VOB-Vertrag oder fünf Jahren bei einem BGB-Vertrag zu sichert. Diese Verjährungsfristen gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel, die dem Unternehmer beispielsweise von vornherein bekannt waren. Laut dem Gesetz hast du verschiedene Möglichkeiten, unter anderem kannst du zum Beispiel nach § 635 BGB eine Nacherfüllung auf Kosten des Auftragnehmers verlangen. Andere Optionen sind, dass du Schadensersatzforderungen geltend machst oder die Vergütung minderst.
Wenn es um Schadensbeseitigung und Mängelansprüche geht, dann solltest du in jedem Fall einen Anwalt zurate ziehen, der dich dabei unterstützt, deine Forderungen einzutreiben.
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